Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NOVADIA Operations GmbH

(im Folgenden „NOVADIA“ genannt)

Stand: 1. Juli 2021

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Warenverkäufe und Lieferungen von NOVADIA, sofern nicht in diesen Bedingungen, im Text der Auftragsbestätigung anders lautende Bestimmungen enthalten sind oder individualvertraglich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

(2) Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn NOVADIA ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(3) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn NOVADIA in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(4) Eine Vereinbarung kommt erst zustande, wenn der Käufer eine Bestellung aufgibt und NOVADIA diesen Auftrag schriftlich bestätigt oder mit seiner Ausführung beginnt. § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB gilt nicht.

§ 2 Preise, Bestellmengen und Liefertermine

(1) Lieferungen und Kaufpreise verstehen sich ab Lager. Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Preisangaben (einschließlich etwaiger Rabatte) und sonstige Konditionen in Katalogen, Prospekten und Preislisten geben lediglich den Stand der Ausgabe wieder. Bestellungen des Käufers verstehen sich zu den am Tage des Eingangs der Bestellung bei NOVADIA gültigen Preisen und Konditionen. NOVADIA teilt dem Käufer die jeweils maßgeblichen aktuellen Preise und Konditionen mit.

(3) Mindestbestellwerte oder Mindestbestellmengen ergeben sich, soweit nicht gesondert vereinbart, aus den jeweils gültigen Katalogen und Bestellformularen.

(4) Feste Lieferfristen bestehen nicht. Liefertermine sind unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, soweit sie von NOVADIA schriftlich bestätigt wurden.

(5) NOVADIA behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor.

§ 3 Versand

Die Wahl der Versandart bleibt NOVADIA vorbehalten. Alle Lieferungen im Auftragswert von Euro 200,00 ausschließlich Mehrwertsteuer (Netto-Auftragswert) oder höher, erfolgen, sofern nachstehend nicht anders geregelt, grundsätzlich frei Empfangsstation des Käufers. Liegt der Netto-Auftragswert unter Euro 200,00, so wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von Euro 5,00 berechnet.

§ 4 Verwendungsbeschränkungen

Soweit anwendbare medizinprodukterechtliche Bestimmungen, denen die Verwendung der Produkte unterliegen, dies erfordern, dürfen die Produkte ausschließlich gemäß der Zwecksetzung, Spezifikationen und Anwendungsgebiete betrieben bzw. angewendet werden, wie sie im Angebot, der Packungsbeilage und dem Operator Manual festgelegt sind („Zweckbestimmung“). Die Produkte dürfen entgegen der Zweckbestimmung weder verändert noch mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden. Sollte der Käufer an den Produkten Veränderungen vornehmen, geschieht dies in eigener Verantwortung. NOVADIA übernimmt gegenüber dem Käufer keine Haftung und gewährleistet keine gesetzliche oder regulatorische Konformität für Produkte, die entgegen ihrer Zweckbestimmung betrieben bzw. angewendet und/oder verändert und/oder mit anderen Erzeugnissen/Bauteilen kombiniert werden.

§ 5 Gefahrtragung

Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht bei Versand (auch bei frachtfreier Lieferung) mit Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über, bei Annahmeverzug des Käufers spätestens mit Eintritt des Verzugs.

§ 6 Höhere Gewalt, Vertragshindernisse

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung, die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als 8 Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt und Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nicht.

$ 7 Mängelrüge und Mängelansprüche

(1) NOVADIA und der Käufer werden ihren Vertragspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nachkommen. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er NOVADIA, schriftlich unter der Anschrift NOVADIA Operations GmbH, Lilienthalstr. 4, 12529 Schönefeld, und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens also innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels zu rügen.

(2) Auf Verlangen von NOVADIA hat der Käufer NOVADIA zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine und Packzettel im Original oder in Kopie einzusenden sowie etwaige auf Packungen befindliche Signierungen anzuzeigen oder die Ware NOVADIA zur fachgerechten Nachbesserung zuzusenden.

(3) NOVADIA haftet bei rechtzeitig, ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung der neuen oder gebrauchten Ware für die Mangelfreiheit. In seiner Mängelbegründung soll der Käufer den Mangel so beschreiben, dass NOVADIA ein Nachvollziehen des Mangels ermöglicht wird. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, wenn NOVADIA den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(4) Bei mangelhafter Ware kann NOVADIA zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern (Nacherfüllung). NOVADIA hat das Recht, eine fehlgeschlagene Nacherfüllung zu wiederholen. NOVADIA kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(5) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln sind bei unwesentlichen Sachmängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit für eine gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist.

(6) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unzumutbar oder hat der Käufer NOVADIA erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt oder ist eine Fristsetzung entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 8 Haftung

(1) Eine Haftung von NOVADIA – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von NOVADIA zurückzuführen ist.

(2) Haftet NOVADIA für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen NOVADIA bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nach dem Arzneimittelgesetz sowie wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.

(4) Soweit die Haftung von NOVADIA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(5) NOVADIA haftet nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Ware sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.

 

 

 


§ 9  Zahlung und Rechnungsstellung

(1) Rechnungen werden elektronisch in einem standardisierten Datenformat (derzeit: PDF-Rechnung) an den Käufer versendet. Alternativ ist auch die Zusendung einer Rechnung in Papierform möglich. NOVADIA behält sich vor, dem Käufer den hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

(2) Die Zahlung hat binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

(3) Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, die durch Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt, gewährt NOVADIA dem Käufer einen Abzug von 2 % Skonto. Dieser Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Begleichung einer früheren Rechnung in Verzug befindet. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) verkürzt sich auf einen Tag.

(4) Als Zeitpunkt des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag NOVADIA endgültig gutgeschrieben wird.

(5) NOVADIA behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Forderungen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Forderung.

(6) Gegen Ansprüche von NOVADIA kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber NOVADIA nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt

(7) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(8) NOVADIA hat das Recht, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Zahlung der Lieferung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Käufer eine angemessene Sicherheit stellt. NOVADIA hat das Recht, dem Käufer eine angemessene Frist zu setzen, in der der Käufer Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Zahlung zu erbringen oder eine Sicherheit für die Lieferung zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist hat NOVADIA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Zusätzlich hat NOVADIA im vorgenannten Fall der Vermögensverschlechterung des Käufers das Recht, die Lieferung von Waren nur noch gegen Vorauskasse oder Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

§ 10 Zahlungsverzug

(1) Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, erfolgt kein Ausgleich im SEPA-Lastschriftverfahren oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen Forderungen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen von NOVADIA gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig.

(2) Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder überschreitet er im Falle eines beiderseitigen Handelsgeschäfts das eingeräumte Zahlungsziel, werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes fällig. Ansprüche von NOVADIA auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) NOVADIA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die einschlägige(n) Forderung(en) von NOVADIA in eine laufende Rechnung aufgenommen wird (werden) und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NOVADIA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Die Pfändung der Vorbehaltsware durch NOVADIA bedeutet stets die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

(4) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an NOVADIA ab.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer NOVADIA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NOVADIA Drittwiderspruchsklage (§ 771 Zivilprozessordnung) erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NOVADIA die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den NOVADIA entstandenen Ausfall.

(6) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich USt.) aus der Veräußerung der Ware einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche an NOVADIA ab. Bei Veräußerungen von Waren, an denen NOVADIA Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der ihrem Miteigentumsanteil entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von NOVADIA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NOVADIA ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber NOVADIA nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann NOVADIA verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.

§ 12 Wiederverkauf und Abgabe

(1) Der Käufer ist verpflichtet, bei Wiederverkauf oder Abgabe das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ggf. medizinprodukterechtliche Vorschriften eigenverantwortlich einzuhalten.

(2) Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NOVADIA ist es unzulässig, geschützte Marken von NOVADIA für Waren fremder Herstellung oder für verarbeitete Originalwaren zu verwenden.

(3) Der Käufer ist weiter verpflichtet, die gelieferten Waren nur vollständig (also einschließlich Verpackung, Beipackzettel, Bedienungsanleitungen, Warnhinweisen etc.) zu verkaufen oder abzugeben.

§ 13 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder sonst anlässlich der Geschäftsbeziehung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten. Sofern vertrauliche Informationen aufgrund einer Entscheidung oder Anordnung einer staatlichen Behörde, eines Gerichts oder nach Maßgabe zwingender gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen offenzulegen sind, ist die andere Partei soweit zulässig hierüber schriftlich und unverzüglich zu unterrichten; weiterhin wird die zur Offenlegung verpflichtete Partei nach besten Kräften versuchen zu erreichen, dass die vertraulichen Informationen von der betreffenden Stelle vertraulich behandelt werden.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist Schönefeld.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder ihrer Geschäftsbeziehung ist Schönefeld.

(3) Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 gilt nicht.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt in Fällen einer Lücke.